Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 12.04.2017 entschieden, dass eine Irreführung durch Werbung eines Kreditkartenunternehmens für eine Kreditkarte mit 0,00 € Bargeldabhebungsgebühr weltweit vorliegt, wenn gleichwohl für die Inanspruchnahme von Geld im Ausland Gebühren anfallen. Das Kreditkartenunternehmen hatte in einem Werbeschreiben unter anderem mit der oben genannten Werbeaussage Werbung betrieben. Im unteren Teil des Schreibens tauchte zusätzlich der Hinweis auf „0,00 € Bargeldabhebungsgebühr weltweit“. Die Kunden des Kreditkartenunternehmens mussten jedoch außerhalb der EU Gebühren bezahlen. Das beklagte Unternehmen verwies darauf, dass ein entsprechender Hinweis auf der Rückseite des Schreibens vorhanden sei, wonach im Ausland keine Barabhebungsgebühren, sondern Auslandseinsatzgebühren anfallen. Das OLG Hamburg gab daher den Verbraucherschützern Recht und gab dem Unterlassungsanspruch der Klägerin statt.