Der Bundesgerichtshof hatte mit Entscheidung vom 23.07.2013, vgl. II ZR 142/12, über den Fall eines Bankkunden zu entscheiden, der sich im Jahre 2003 als stiller Gesellschafter an einer GmbH & Co KG beteiligt hatte. Nach dem Gesellschaftsvertrag war das Auseinandersetzungsguthaben nach einem Ausscheiden in vier Raten innerhalb von zwei Jahren auszuzahlen. Nachdem der Kläger das Unternehmen aufgefordert hatte, seine Gewinnanteile zu nennen und diese Anfrage unbeantwortet blieb, erklärte dieser die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses aus wichtigem Grund. Mit der Klage wurde die Gesellschaft auf Rückzahlung der Einlage in Anspruch genommen. Der BGH hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass Einlagen stiller Gesellschafter, die an dem Verlust des Unternehmens teilnehmen, als nur bedingt rückzahlbare Ansprüche nicht unter § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG fallen. Eine gesellschaftsrechtliche Regelung, wonach ein Auseinandersetzungsguthaben in Raten über zwei Jahre auszuzahlen sei, habe lediglich den Zweck, die Liquidität des Unternehmens zu erhalten. Aus diesem Grunde erfordere eine solche Regelung im Gesellschaftsvertrag keine bankrechtliche Erlaubnis. Ein Bankgeschäft sei daher nicht anzunehmen. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Aufklärung über Risiken der Anlage im Anlageprospekt. Der Anleger habe ein berechtigtes Interesse zu wissen, ob die Anlage rechtlich abgesichert sei oder ob mit bankaufsichtsrechtlichen Maßnahmen und damit verbundenen Prozessrisiken zu rechnen sei. Es müsse aber grundsätzlich nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Eintritt ernsthaft zu rechnen sei. Da der BGH das Einschreiten der bankrechtlichen Aufsicht wegen der vereinbarten Auszahlung in Raten aus den oben genannten Gründen als fernliegend erachtet, wurde eine Aufklärungspflichtverletzung verneint.