Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 31.01.2012 unter dem Aktenzeichen 9 U 128/11 darf eine Sparkasse Verbrauchern mit Giroverträgen zur Durchsetzung eines höheren Entgeltes keine Änderungskündigung zukommen lassen. Eine Begründung mit einem Mehraufwand reicht für eine solche Kündigung nicht aus. Der in der Sparkassenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt zugrundegelegte Kontrahierungszwang verbiete den Sparkassen eine Änderungskündigung bei Girokonten auf Guthabenbasis. Im zu entscheidenden Fall sei eine Fortführung des Vertrages unter Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht unzumutbar gewesen. Dies gilt auch trotz eines erhöhten Bearbeitungsaufwandes. Die Aufrechterhaltung der bisherigen Konditionen sei daher zumutbar. Sparkassen seien aufgrund der Regelung in § 5 SpkVO (Sachsen-Anhalt) für natürliche Personen mit Wohnsitz in Sachsen-Anhalt verpflichtet, Girokonten zu unterhalten. Aus diesem Grunde sei es Sparkassen, anders als gewerblichen Banken oder Genossenschaftsbanken, nicht erlaubt, Giroverhältnisse ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen.