Bundesgerichtshof erläutert Voraussetzungen für Kreditwiderruf bei neuen Darlehensverträgen

Mit Urteil vom 22.11.2016 hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeit des Widerrufs von neuen Darlehensverträgen, die unter dem ab Juni 2010 geltenden Recht abgeschlossen worden sind, im Einzelnen erörtert (XI ZR 434/15). In dem zu entscheidenden Fall ging es um die sogenannten Pflichtangaben, die das jeweilige Kreditinstitut dem Kunden auszuhändigen hat. Ohne eine ordnungsgemäße Belehrung über den Widerruf beginnt die Widerrufsfrist von 14 Tagen bekanntlich nicht zu laufen. Bereits in der Vergangenheit hatten viele Banken die jeweilige Aufsichtsbehörde der Bank in der Widerrufsbelehrung aufgeführt. Zwar war diese Pflichtangabe ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehen, wurde aber nicht in das im Juni 2010 in Kraft getretene Gesetz übernommen. Dies hat zur Folge, dass in vielen Verträgen aus der 2. Hälfte des Jahres 2010 und teilweise auch noch aus dem Jahre 2011 fälschlich Widerrufsbelehrungen enthalten, in denen die Aufsichtsbehörde erwähnt werde. Dies sei zwar nicht generell als falsch anzusehen. Wenn die Bank jedoch die Aufsichtsbehörde fälschlich als Pflichtangabe darstelle, müsse dies auch im Kreditvertrag entsprechend dargelegt werden. Andernfalls sah der BGH nach wie vor die Möglichkeit des Widerrufs des Darlehens, auch wenn bereits einige Jahre nach dem Abschluss des Darlehensvertrages abgelaufen seien. Wenn mithin die Aufsichtsbehörde zwar in der Widerrufsbelehrung bezeichnet wird, dagegen im Kreditvertrag nicht, besteht daher die Aussicht, mit einem Widerruf gegenüber der jeweiligen Bank durchzudringen. Das Urteil des BGH dürfte daher in der Praxis erhebliche Folgewirkungen haben.