Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 09.04.2002 (XI ZR 91/99) entschieden, dass einem Verbraucher nach dem Haustürwiderrufsgesetz die Möglichkeit bleibt, Kreditverträge, die durch Bankenvermittler an der Haustür für den Erwerb von Eigentumswohnungen ohne Aufklärung über die Widerrufmöglichkeit vermittelt worden sind, jederzeit – auch heute noch – widerrufen werden können.
Nach der bisherigen Rechtslage unterfielen derartige Geschäfte nicht dem Haustürwiderrufsgesetz, weil auf sie die Spezialvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden sollte, welches einen Widerruf nicht vorsah.
Nach einer Vorlage der Frage an den Europäischen Gerichtshof durch den BGH und einer entsprechenden dortigen nachfolgenden Entscheidung kommt der BGH nun zu dem Ergebnis, dass trotz Anwendbarkeit der Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes das Haustürwiderrufsgesetz anwendbar sei, mit der Folge des jederzeitigen Widerrufsrechts für Verbraucher, falls er über seine Widerrufsmöglichkeit nicht aufgeklärt wurde.
Wichtig ist das Urteil für die Fälle, in denen Verbraucher zu Hause oder am Arbeitsplatz unaufgefordert Immobilienkäufe angeboten worden sind (sogenannter Strukturvertrieb). Vielfach wurden dann von den Verbrauchern zur Ausnutzung der steuerlichen Möglichkeiten in den neuen Bundesländern sich später als unrentabel herausstellende Eigentumswohnungen finanziert gekauft.
Nun können die Betroffenen das Widerrufsrecht des Haustürwiderrufgesetztes in Anspruch nehmen, welches sich über das Verbraucherkreditgesetz (§ 9 VerbrKrG) auch auf den Vertrag zum Immobilienerwerb erstreckt. Der Kreditgeber, d.h. die Bank, tritt sodann in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners ein, so dass eine Rückgabe auch der Immobilie möglich sein dürfte.