Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 17.07.01 unter dem Aktenzeichen XI ZR 325/00 einer Bank unter keinen Umständen einen Anspruch gegen den Kontoinhaber nach erfolgter Überweisung aufgrund einer Fälschung eines Überweisungsauftrags durch einen Dritten zugesprochen.
Dabei hat der BGH noch einmal unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung deutlich gemacht, dass im Überweisungsverkehr regelmäßig die Bank und nicht der Kunde das Risiko trägt, dass Überweisungsaufträge gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden. Eine Überweisung aufgrund eines gefälschten Auftrages steht in diesen Fällen einer von vornherein fehlenden Anweisung gleich. Bei entsprechender Ausführung eines solchen Überweisung hat die Bank daher keinen Aufwendungsersatzanspruch gem. §§ 675, 670 BGB. Zudem darf die Bank das Girokonto des vermeintlichen Auftraggebers nicht mit den Überweisungsbeträgen belasten, so dass ihr auch ein Anspruch gem. § 607 I BGB nicht zusteht.
Nach Ansicht des BGH ist eine Zurechnung von Überweisungsaufträgen unter Rechtsscheinsgesichtspunkten dann nicht möglich, wenn sich der Rechtsschein gerade nicht auf die Echtheit der Überweisungsträger bezieht, sondern die Rückschlüsse der Bank auf die Echtheit gerade auf andere Umstände zurückzuführen sind.
Ein Aufwendungsersatzanspruch gem. §§ 670, 675 BGB gegen den Kontoinhaber besteht auch dann nicht, wenn die Bank die Fälschung nicht erkennen konnte und dies durch einen Umstand ermöglicht wurde, der in der Sphäre des Kontoinhabers liegt. Im entschiedenen Fall hatte der Kontoinhaber einen Dritten in die Lage versetzt, genaue Details bzgl. der finanziellen Verhältnisse und der Höhe konkreter Unterhaltsansprüche des Kontoinhabers gegenüber der Bank anzugeben. Insoweit wird eine verschuldensunabhängige Sphärenhaftung bei der Fälschung von Schecks und Überweisungsträgern in der Rechtsprechung nicht anerkannt.
Ein Anspruch wurde der Bank aber auch nicht aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung des Girovertrages zugesprochen. Eine girovertraglich geschuldete Nebenpflicht des Kontoinhabers konnte nach Ansicht des BGH gerade nicht darin gesehen werden, einer Person des Vertrauens Informationen über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse einschließlich näherer Angaben zu der Kontoverbindung weiterzugeben.