Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.11.2002 sind die Grundsätze aus dem Urteil des BGH vom 09.04.2002 noch einmal bestätigt worden, wonach auch aufgrund einer Haustürsituation geschlossene Grundpfandkreditverträge grundsätzlich unbefristet widerrufen werden können, wenn keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz a. F. erfolgt ist.
Nach diesen Grundsätzen sind nach erfolgtem Widerruf des Darlehensvertrages die Parteien jeweils verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und diese auch zu verzinsen.
Aus vorgenannten Gründen hat eine Abwicklung des Vertragsverhältnisses nach der Rechtsprechung des BGH in der Weise zu erfolgen, dass die Darlehensnehmer einen Anspruch auf Erstattung der von Ihnen auf das Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen und auf marktübliche Verzinsung dieser der Bank zur Nutzung zur Verfügung gestellten Beträge haben. Daneben hat die Bank ihrerseits gegen die Darlehensnehmer einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages und dessen marktübliche Verzinsung.
In diesem Zusammenhang hat der BGH festgestellt, dass dem Darlehensnehmer ein Betrag auch dann zweckbestimmt zum Erwerb von Fondsanteilen als Leistung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 HWiG a. F. zur Verfügung gestellt wird, wenn die Bank weisungsgemäß den Betrag auf ein Anderkonto eines Treuhänders überweist.