Der Betriebsrat ist vor jeder vorgesehenen Kündigung anzuhören, anderenfalls die dann ausgesprochene Kündigung gem. § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unwirksam ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun über die Frage zu entscheiden, ob der Betriebsrat das Recht hat, ein von einem Vertreter des Arbeitgebers erstelltes Anhörungsschreiben mit der Begründung zurückzuweisen, dass dem Schreiben keine Vollmachtsurkunde beigefügt sei. In dem dazu ergangenen Urteil des BAG vom 13.12.2012 ist entschieden worden, dass ein solches Zurückweisungsrecht des Betriebsrates nicht besteht und eine wirksame Betriebsratsanhörung nicht an dem Fehlen einer dem Anhörungsschreiben beigefügten Vollmachtsurkunde scheitert (BAG, Urteil vom 13.12.2012, 6 AZR 348/11).