Wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz jüngst entschieden hat, kann unter besonderen Umständen und ausnahmsweise auch eine mündlich erklärte Kündigung wirksam sein, obwohl § 623 BGB zur Wirksamkeit einer Kündigung die Schriftform verlangt. In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer wiederholt und ausgesprochen „endgültig“ eine fristlose eigene Kündigung ausgesprochen. Bei dieser Sachlage hat das LAG dem betreffenden Arbeitnehmer das Recht abgesprochen, sich dann später auf die Formunwirksamkeit seiner mündlich erklärten Kündigung zu berufen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2012, 8 Sa 318/11).
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