Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung

§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz bestimmt, dass der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses dann oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Diese Regelung ist gem. § 13 Abs. 1 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz unabdingbar, so dass davon nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann.

 

Dazu hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 14.05.2013 (Az.: 9 AZR 844/11) nun klarstellend entschieden, dass diese gesetzliche Regelung im Bundesurlaubsgesetz einem Verzicht des Arbeitnehmers auf den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht entgegensteht und eine Abdingbarkeit dann zulässig und wirksam ist, wenn zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung das Arbeitsverhältnis bereits unangreifbar und rechtswirksam beendet war und der Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers damit bereits entstanden war.

 

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer zum 30.06.2009 gekündigt. Dagegen klagte der Arbeitnehmer, wobei schließlich in dem Kündigungsrechtsstreit am 29.06.2010 ein Vergleich geschlossen wurde, wonach das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2009 beendet worden war, der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer eine Abfindung zahlte und mit diesem Vergleich wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt waren. Mit anschließender neuerlicher Klage verlangte der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus dem bis zum 30.06.2009 bestandenen Arbeitsverhältnis in Höhe von über 10.000,00 €.

 

Nachdem das Arbeitsgericht diese Klage abgewiesen und das Landesarbeitsgericht auf die Berufung des Arbeitnehmers der Klage in Höhe von rd. 6.500,00 € teilweise stattgegeben hatte, entschied auf die Revision des Arbeitgebers das Bundesarbeitsgericht dahin, dass die Klage gänzlich abgewiesen blieb, da die Erledigungsklausel in dem gerichtlichen Vergleich den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.06.2009 entstandenen Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung seiner Urlaubsansprüche miterfasst habe.