Erklärt sich ein Arbeitnehmer damit einverstanden, dass der Arbeitgeber von ihm ein Foto aufnimmt und es auf seiner Internet-Homepage veröffentlicht, dann erlischt das Einverständnis nicht ohne weiteres mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Das Einverständnis muss vielmehr ausdrücklich widerrufen werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden (Urteil LAG Schleswig-Holstein vom 23.06.2010, 3 Sa 72/10).
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