Zu einer bei den Arbeitsgerichten und in der arbeitsrechtlichen Literatur schon seit längerem streitigen Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr entschieden, dass bei Dauerkrankheit der Urlaubsanspruch bzw. der Urlaubsabgeltungsanspruch jedenfalls nach 15 Monaten, mit Ablauf des 31. März des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres, verfallen ist, ohne dass dazu eine besondere gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung erforderlich ist (BAG, Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10).
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