In einem aktuell entschiedenen Fall hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz einmal mehr klargestellt, dass Arbeitnehmer, die für Überstunden Lohn einklagen, für jede einzelne Stunde genau nachweisen müssen, welche Tätigkeiten sie verrichtet haben und dass dies mit Billigung des Arbeitgebers erfolgt ist, wobei es nicht genügt, nur ungefähr den Umfang der Stunden und deren Verteilung auf die Kalendertage anzugeben (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2011, 9 Sa 313/11).
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