Die Ausübung einer Nebentätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen kann durchaus zulässig sein. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat einer Arbeitnehmerin, die in Teilzeit als Sortiererin im Briefzentrum der Deutschen Post AG arbeitete und eine Nebentätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen aufnahm und dort Zeitungen austrug, Recht gegeben. Danach durfte die Deutsche Post AG die Ausübung der Nebentätigkeit nicht untersagen, da nach Ansicht des BAG keine beeinträchtigende Nebentätigkeit vorlag (BAG, Urteil vom 24.03.2010, 10 AZR 66709).
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