Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit

Dem Arbeitgeber kann es gelingen, trotz einer ihm von dem Arbeitnehmer vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die er für vorgetäuscht hält, eine daraufhin ausgesprochene fristlose Kündigung durchzusetzen, wenn er darlegen und nachweisen kann, dass die Erkrankung nur vorgetäuscht war. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) entschieden (Hessisches LAG, Urteil vom 01.04.2009, 6 Sa 1593/08).