Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat entschieden, dass die von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erklärte Kündigung zwar nicht unbedingt von allen Gesellschaftern unterschrieben werden muss; wenn sich jedoch einer der Gesellschafter von einem anderen Mitgesellschafter bei der Kündigung vertreten lässt, muss der andere Gesellschafter für ihn unterzeichnen, wobei die Vertretung mit einem deutlich zu machenden Hinweis zu versehen ist (LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.12.2009, 10 Sa 594/09).
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