Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden, dass ein von dem Arbeitnehmer begangener Stromdiebstahl im Bagatellbereich (Aufladen eines privaten Akkugerätes am Arbeitsplatz) kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist (LAG Köln, Urteil vom 20.01.2012, 3 Sa 408/11).
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