Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen

Der Betriebsrat kann der Einstellung von Leiharbeitnehmern gem. § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) widersprechen, wenn die Leiharbeitnehmer nicht nur vorrübergehend gemäß § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) beschäftigt werden sollen und somit auf sogenannten Dauerarbeitsplätzen eingesetzt werden sollen. Dies hat das Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 19.12.2012 entschieden, wobei die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen worden ist (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2012, 4 TaBV 1163/12).