Das Bundesarbeitsgericht hatte in letzter Instanz über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Schwimmbadbetreiber verlangte von einer an der Kasse tätigen Mitarbeiterin, die aus Kroatien stammt, dass sie aufgrund von Verständigungsproblemen mit Badegästen einen Deutschkurs absolviert. Dem widersprach die Arbeitnehmerin mit der Begründung, es handele sich um eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Dazu hat das BAG entschieden, dass kein Fall der Diskriminierung gegeben sei (BAG, Urteil vom 22.06.2011, 8 AZR 48/10).
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