Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Feststellung der Betriebsgröße zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Auf den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) können sich Arbeitnehmer berufen, wenn sie länger als 6 Monate in dem Betrieb beschäftigt sind und es sich nicht um einen sogenannten Kleinbetrieb handelt, was dann der Fall ist, wenn in der Regel nur 10 oder weniger Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigt sind. 

Nach bisheriger Rechtsprechung zählten hier Leiharbeitnehmer nicht mit, d. h. der Einsatz von Leiharbeitnehmern führte nicht dazu, dass einem gekündigten Arbeitnehmer aus der Stammbelegschaft der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz zur Seite steht, wenn unter Einbeziehung der Leiharbeitnehmer die Grenze zum Kleinbetrieb überschritten wurde. 

Diese bislang gefestigte Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einer Entscheidung vom 24.01.2013 (2 AZR 140/12) dahingehend abgeändert, dass bei der Berechnung der Betriebsgröße auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigten sind, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht.