Gemäß § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Arbeitnehmer, der in der Regel mehr als 20 volljährige Arbeitnehmer beschäftigt, den Betriebsrat über beabsichtigte personelle Maßnahmen (Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung) zu unterrichten, wobei der Betriebsrat unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung verweigern kann. Für eine derartige Zustimmungsverweigerung ist gem. § 99 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes die Schriftform erforderlich.
In einer Entscheidung vom 11.06.2002 hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage zu befassen, ob die mit einem Telefax des Betriebsrates erklärte Zustimmungsverweigerung der angeordneten Schriftform genügt und wirksam ist. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass diesem Schriftformerfordernis auch ein Telefax genügt und es zur Wirksamkeit nicht der eigenhändigen Originalunterschrift bedarf, da es bei der Zustimmungsverweigerung nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung gehe und es sich nicht um eine Willenserklärung gemäß der Vorschrift des § 126 BGB handele, die eigenhändige Originalunterschrift verlangt.