Arbeitsrecht – Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

Gem. § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Anspruch auf zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen.
 
Diese gesetzliche Regelung beruht darauf, dass schwerbehinderte Menschen stärker belastet sind und deshalb eine längere Zeit benötigen, um sich von der Arbeit zu erholen.
 
In einer Entscheidung vom 24.10.2006 hat das Bundesarbeitsgericht jetzt klargestellt, dass schwerbehinderten Arbeitnehmern der Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen zusätzlich zu dem vertraglich vereinbarten Urlaub zu gewähren ist und nicht lediglich als entsprechende Aufstockung des nach dem Bundesurlaubsgesetz zu gewährenden gesetzlichen Mindesturlaubs von 20 Tagen bei Arbeit in der 5-Tage-Woche bzw. 24 Tagen bei Arbeit in der 6-Tage-Woche zu verstehen ist.
 
In dem zu entscheidenden Fall hatte sich der Arbeitgeber auf den Standpunkt gestellt, dass der von ihm aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung gewährte Jahresurlaub von 29 Tagen den gesetzlichen Urlaubsanspruch bereits um die zusätzlichen 5 Tage zum Ausgleich des Schwerbehinderten-Zusatzurlaubs überschreite. Dieser Ansicht hat das Bundesarbeitsgericht eine Absage erteilt und entschieden, dass der Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen zusätzlich zu dem vertraglich vereinbarten Jahresurlaub zu gewähren ist.

Ansprechpartner: