Nach § 14 Absatz 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist es bei Nichtbestehen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, den Arbeitsvertrag zu befristen, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dabei ist Arbeitgeber in diesem Sinne derjenige, der mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat.
In einer Entscheidung vom 10. November 2004 hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage zu befassen, ob es sich in dem genannten Sinne um denselben Arbeitgeber handelt, wenn ein Unternehmen nach § 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG) mit einem anderen Unternehmen durch Aufnahme verschmolzen worden ist. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass das übernehmende Unternehmen nicht derselbe Arbeitgeber wie das übertragende Unternehmen ist, da der übertragende Rechtsträger mit der Eintragung der Verschmelzung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG erlischt.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war die Klägerin von 1998 bis 2000 bei der Deutschen Postgewerkschaft beschäftigt gewesen. Nachdem die Deutsche Postgewerkschaft aufgrund Übertragung ihres Vermögens mit der Ver.di-Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft verschmolzen war, wurde die Klägerin von der Ver.di-Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ab 15.01.2002 befristet für 1 Jahr eingestellt. Das Bundesarbeitsgericht hat die auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung gerichtete Klage mit den vorgenannten Gründen zurückgewiesen und die Befristung für wirksam erachtet.