Die Begrenzung von Ansprüchen auf betriebliche Hinterbliebenenrenten durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich zulässig. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 19.02.2002 zum Aktenzeichen 3 AZR 99/01 entschieden.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage einer Witwe gegen die Pensionsordnung eines bayerischen Unternehmens ab. In dieser Pensionsordnung hatte die Firma einen Anspruch auf betriebliche Witwenrente eingeräumt, falls die Ehe vor Vollendung des 55. Lebensjahres des verstorbenen Arbeitnehmers geschlossen worden war und die Witwe zum Todeszeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet hatte.
Die Klägerin, die mit einem Angestellten der Firma 27 Jahre lang verheiratet gewesen war, war, als ihr Mann starb, noch nicht ganz 49 Jahre alt.
Das Bundesarbeitsgericht hat dazu entschieden, dass der Ausschluß der Witwenrente wegen Nichterreichung der Voraussetzungen Pensionsordnung keine unzumutbare Härte wäre.
Das BAG hat dazu ausgeführt, dass es einem Arbeitgeber grundsätzlich freistehe, ob er seinen Arbeitnehmern überhaupt eine Hinterbleibenenversorgung verspreche. Er habe deshalb grundsätzlich das Recht, das besonders schwer kalkulierbare Risiko der Inanspruchnahme zu begrenzen.