Arbeitsrecht – Wirksame Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung auch ohne Schriftform?

Nach § 623 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvereinbarung der Einhaltung der Schriftform. Danach ist eine lediglich mündlich erklärte Kündigung oder ein nur mündlich geschlossener Aufhebungsvertrag unwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Entscheidung vom 16. September 2004 klargestellt, dass von diesem gesetzlichen Formzwang nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden könne.
In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte die klagende Arbeitnehmerin am ersten Arbeitstag nach Rückkehr aus dem Urlaub mit dem Arbeitgeber eine von wechselseitigen Vorwürfen gekennzeichnete Auseinandersetzung, nach deren Ende die Klägerin den Betrieb verließ. Nach dem Vorbringen des Arbeitgebers hatte die Klägerin in vollem Ernst mündlich gekündigt, womit er sich ausdrücklich einverstanden erklärt hatte, weshalb jedenfalls auch ein beiderseits mündlich erklärter Auflösungsvertrag geschlossen worden sei.
Das Bundesarbeitsgericht hat auch in Anbetracht eines solchen Sachverhaltes keine Veranlassung gesehen, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben von dem gesetzlichen Formzwang der Schriftform abzuweichen und die bloße mündliche Erklärung ausreichen zu lassen. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht hervorgehoben, dass der gesetzliche Formzwang die Parteien des Arbeitsvertrages vor Übereilung bei Beendigungserklärungen bewahren sollen (Warnfunktion) und die Schriftform nicht zuletzt der Rechtssicherheit dienen soll (Klarstellungs- und Beweisfunktion).