Nach einer seit der Schuldrechtsreform neu gefassten Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 312 BGB) steht dem Verbraucher bei einem Vertrag mit einem Unternehmer, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz bestimmt worden ist, ein Widerrufsrecht zu.
Nachdem kontroverse Meinungen dazu vertreten worden sind, ob sich der Arbeitnehmer auf dieses Widerrufsrecht auch berufen kann, wenn im Betrieb ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden ist, hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass dem Arbeitnehmer ein derartiges Widerrufsrecht nicht deshalb zustehe, weil der Aufhebungsvertrag in dem Betrieb geschlossen wurde.
Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht darauf abgestellt, dass es sich bei den Betriebsräumlichkeiten des Arbeitgebers nicht um eine atypische Umgebung für einen abzuschließenden Aufhebungsvertrag handele. Vielmehr sei es der Ort, an dem typischer Weise arbeitsrechtliche Fragen vertraglich geregelt werden.