Arbeitsrecht – Verzugszinsen auf die Bruttovergütung

Nach früherer einhelliger Rechtsprechung hatte der Arbeitgeber bei Zahlungsverzug lediglich Zinsen auf den sich aus dem Bruttovergütungsanspruch ergebenden Nettobetrag zu zahlen.

Das hat sich nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem vergangenen Jahr geändert. Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitnehmer bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers Zinsen auf die gesamte geschuldete Bruttovergütung verlangen kann und nicht lediglich auf den sich aus dem Bruttovergütungsanspruch ergebenden Nettobetrag.

Befindet sich also der Arbeitgeber im Zahlungsverzug und macht der Arbeitnehmer den Bruttovergütungsanspruch – einschließlich der von dem Arbeitgeber einzubehaltenden und abzuführenden Lohnsteuer sowie des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung – geltend, kann der Arbeitnehmer ab Fälligkeit auf diesen gesamten Bruttovergütungsanspruch Verzugszinsen verlangen, wobei der gesetzliche Verzugszins 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank beträgt.
(Der jeweilige Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank findet sich unter https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820)

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