Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 15.05.2002 über einen Fall entschieden, wo mehrere Arbeitnehmer einen einzigen Dienstwagen privat nutzten.
Das Finanzamt hatte jedem der betroffenen Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil von 1 % des Listenpreises in dem Maße auferlegt, solange nicht die tatsächlichen Gesamtkosten überschritten würden.
Dagegen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass sich die Möglichkeit, einen Dienstwagen außerhalb der beruflichen Verwendung uneingeschränkt für private Fahrten zu nutzen, mit der Zahl der insoweit berechtigten Arbeitnehmer nicht vervielfache. Es müsse daher nicht jeder der betroffenen Arbeitnehmer 1 % des Listenpreises monatlich als geldwerten Vorteil versteuern.
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