Arbeitsrecht – Verpflichtung des Arbeitnehmers während des Annahmeverzugs des Arbeitgebers zur Verrichtung vertraglich nicht geschuldeter Arbeiten

Kann ein Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldeten Leistungen aufgrund Annahmeverzugs seines Arbeitgebers nicht erbringen, so hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn. Er muß sich hierauf aber dasjenige anrechnen lassen, was er zu erwerben böswillig unterlassen hat. Ein derartiges böswilliges Unterlassen des Arbeitnehmers kann auch darin liegen, dass er sich weigert, vorübergehend vertraglich nicht geschuldete Leistungen zu erbringen.

In dem zugrundeliegenden Fall war ein Arbeitnehmer ausschließlich als Kraftfahrer beschäftigt. Nachdem der einzige – von dem betreffenden Arbeitnehmer gefahrene – Lkw des Arbeitgebers nicht mehr vorhanden war, und der Arbeitgeber sich entschieden hatte, alle anfallenden Transporte nunmehr anderweitig ausführen zu lassen, wurde dem Arbeitnehmer ordentlich gekündigt und wurde er aufgefordert, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses anderweitige Arbeiten zu verrichten.
 
Dazu hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 07.02.2007 entschieden, dass in einer derartigen Fallkonstellation der Arbeitnehmer die eigentlich vertraglich nicht geschuldete Arbeitsleistung vorübergehend erbringen müsse, anderenfalls er dem Vorwurf des böswilligen Unterlassens ausgesetzt sei.
 
Damit ist das Bundesarbeitsgericht von seiner früher vertretenen Auffassung abgerückt, wonach Arbeitnehmer nicht einerseits arbeitsvertraglich zur Ablehnung einer vertragswidrigen Tätigkeit berechtigt und gleichzeitig zur Vermeidung böswilligen Unterlassens doch zur Verrichtung der Tätigkeit verpflichtet sein können.