Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einer Entscheidung vom 20.01.2009 einmal mehr ein Kernstück deutschen Arbeitsrechts für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt.
Nach bisheriger gefestigter Rechtsprechung der deutschen Arbeitsgerichte verfällt der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers spätestens mit Ablauf des Übertragungszeitraums (31.03. des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres), wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubjahres bzw. des Übertragungszeitraums dauerhaft arbeitsunfähig war; auch kann der Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung nicht verlangen, wenn sein Arbeitsverhältnis nach Ablauf des Übertragungszeitraums endet.
Dem gegenüber hat der EuGH mit dem am 20.01.2009 ergangenen Urteil – gestützt auf Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG – entschieden, dass ein Erlöschen des Urlaubsanspruchs gemeinschaftsrechtswidrig ist, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Urlaubszeitraums oder eines Teils davon arbeitsunfähig war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat. Dazu hat der EuGH weiter festgestellt, dass es ebenfalls gemeinschaftsrechtswidrig ist, dem Arbeitnehmer in einem solchen Fall am Ende des Arbeitsverhältnisses für nicht genommen Jahresurlaub keine Urlaubsabgeltung gewähren zu müssen.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich dieses Urteil mit den entsprechenden Auswirkungen auf die deutsche Arbeitsrechtspraxis allein auf den Mindesturlaubsanspruch von 4 Wochen bezieht, wie er sowohl europarechtlich als auch in dem deutschen Bundesurlaubsgesetz festgeschrieben ist. Die vom EuGH entschiedenen Grundsätze gelten also nicht ohne weiteres für arbeitsvertragliche Urlaubsansprüche, die über den 4-wöchigen Mindesturlaub hinausgehen.