Nach einer jetzt ergangenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Frankfurt kann die übermäßige Privatnutzung eines Diensthandys die Kündigung des Arbeitnehmers auch dann rechtfertigen, wenn die Privatnutzung zuvor nicht ausdrücklich untersagt wurde und auch keine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers erfolgte.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein im Außendienst beschäftigter Bankangestellter das ihm überlassene Diensthandy nahezu ausschließlich für private Gespräche genutzt und in 4 Monaten Telefonkosten in Höhe von rd. 1.700,00 € verursacht, woraufhin der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigte.
Dagegen klagte der Arbeitnehmer mit der hauptsächlichen Begründung, er sei zuvor nicht abgemahnt worden und ihm sei zudem der private Gebrauch des Diensthandys nicht ausdrücklich untersagt gewesen.
Dem ist das LAG Frankfurt nicht gefolgt und hat die Klage des Arbeitnehmers zurückgewiesen. Danach verstehe es sich von selbst, dass ein Dienst-Telefon des Arbeitgebers nur in Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt für private Zwecke genutzt werden dürfe. Deshalb bedürfe es keiner vorherigen ausdrücklichen Untersagung von darüberhinausgehenden Privattelefonaten. Wenn der Arbeitnehmer den tolerierbaren Umfang privater Nutzung derart überschreite, könne er nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen, weshalb auch eine vor der Kündigung noch auszusprechende Abmahnung entbehrlich sei. (Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt a. M. vom 25.01.2005, Az.: 5 Sa 1299/04)