Gemäß § 55 BAT ist die Kündigung von Angestellten im öffentlichen Dienst ausgeschlossen, so dass von daher Unkündbarkeit gegeben ist.
In einem Urteil vom 27.06.2002 hat das Bundesarbeitsgericht jedoch entschieden, dass gleichwohl in Ausnahmefällen eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit einer Auslauffrist in Betracht komme. Denn die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund könne in einem Dauerschuldverhältnis nicht völlig beseitigt werden, so dass entgegen dem Wortlaut des § 55 BAT in „Extremfällen“ eine außerordentliche, betriebsbedingte Kündigung mit einer Auslauffrist berechtigt sein könne.
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