Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 28.02.2002 unter dem Aktenzeichen 6 RZR 357/01 entschieden, dass Krankenpfleger im Nebenberuf nicht als Leichenbestatter arbeiten dürfen.
Durch eine solche Nebentätigkeit würden berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt, denn die Arbeit als Krankenpfleger diene der „Rettung und Erhaltung von Leben und Gesundheit“ der Patienten, die des Bestatters setze aber das Ableben von Menschen voraus.
Derartige Gegensätze seien unvereinbar.
Das BAG bestätigte damit die Auffassung des Krankenhauses in Hamm, in der der Kläger beschäftigt war. Das Krankenhaus hatte eine Rufschädigung befürchtet.
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