In einer jüngst ergangenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ging es um folgenden Fall:
Ein Arbeitnehmer war als Vorstandsassistent bei einer Konzernholding mit insgesamt nicht mehr als 5 Arbeitnehmern beschäftigt, wobei diese Konzernholding an mehreren Tochtergesellschaften mit insgesamt rd. 300 Mitarbeitern beteiligt war. Auf die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses erhob der Vorstandsassistent Kündigungsschutzklage gegen die Konzernholding, wobei er geltend machte, die für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes erforderliche Anzahl von mehr als 5 Beschäftigten sei hinreichend gegeben, da die rd. 300 Beschäftigten der Tochtergesellschaften der Holding hinzuzurechnen seien.
Das Bundesarbeitsgericht ist dem nicht gefolgt und hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen, da das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde. Danach wäre für eine Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes erforderlich, dass ein Gemeinschaftsbetrieb zwischen der Holding und den Tochtergesellschaften bestünde. Ein gemeinschaftlicher Betrieb liege jedoch nicht bereits dann vor, wenn die Holding aufgrund ihrer konzernrechtlichen Leitungsmacht gegenüber den zuständigen Organen der Tochtergesellschaften in bestimmten Bereichen Anordnungen treffen könne. Vielmehr sei für die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes ein einheitlicher, rechtlich gesicherter betriebsbezogener Leitungsapparat erforderlich, woran es im Verhältnis der Konzernholding zu den Tochtergesellschaften fehle.