Nach dem Auslaufen eines rechtmäßig befristeten Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Das gilt selbst dann, wenn sich eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung im Betrieb ergeben hat.
Eine entsprechende Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht am 20.02.2002 zum Aktenzeichen 7 AZR 600/00 verkündet.
Danach darf der Arbeitgeber sogar für die gleiche Stelle auch einen neuen Arbeitnehmer einstellen.
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