Arbeitsrecht – Grenzen der Unternehmerentscheidung bei betriebsbedingter Kündigung

Grundsätzlich ist die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der zur Kündigung eines Arbeitnehmers führenden Unternehmerentscheidung von den Arbeitsgerichten inhaltlich nicht zu überprüfen. Es ist jedoch eine Missbrauchskontrolle geboten, wie das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 26.09.2002 noch einmal herausgestellt hat.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Arbeitgeber, der eine Klinik betreibt, einer als Hauswirtschaftshilfe beschäftigen Arbeitnehmerin vor dem Hintergrund gekündigt, dass er sich entschlossen hatte, bestimmte Servicebereiche der Klinik (unter anderem Küche, Reinigung etc.) einzustellen und die betroffenen Dienstleistungen auf eine noch zu gründende Service-GmbH zu übertragen, die jedoch finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in den Klinik-Betrieb eingegliedert blieb und 51 % der Gesellschaftsanteile an der Service-GmbH gehalten wurden.

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts stellt die Entscheidung des Unternehmers, einen Betriebsteil durch eine noch zu gründende, finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen voll eingegliederte Organgesellschaft mit von dieser neu einzustellenden Arbeitnehmern weiter betreiben zu lassen, kein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes dar, den in diesem Betriebsteil bisher beschäftigten Arbeitnehmer zu kündigen. Denn der Arbeitgeber, der durch die Bildung einer unselbständigen Organgesellschaft seinen Betrieb in mehrere Teile aufspalte mit dem Ziel, den betroffenen Arbeitnehmern den Kündigungsschutz zu nehmen und dem nach wie vor bestehenden Beschäftigungsbedarf mit von der Organgesellschaft neu einzustellenden Arbeitnehmern zu decken, handele rechtsmissbräuchlich.

Ansprechpartner: