In einer Entscheidung vom 12.11.2002 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass ein Sozialplan nicht bindend ist, der hinsichtlich der Bemessung des Abfindungsbetrages nur Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung berücksichtigt und ausdrücklich nicht die Zeiten des Erziehungsurlaubs.
Die klagende Arbeitnehmerin hatte eine höhere Abfindungszahlung mit der Begründung geltend gemacht, dass auch die Erziehungsurlaubszeiten voll zu berücksichtigen seien. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten die Klage abgewiesen.
Auf die Revision hat das Bundesarbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:
Zwar hätten die Betriebsparteien bei der Gestaltung von Regelungen, mit denen sie Nachteile aus einer Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen oder mildern wollten, einen weiten Gestaltungsspielraum. Danach dürften sie bei der Bemessung von Abfindungsbeträgen auch auf die Dauer des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses abstellen. Dies rechtfertige es aber nicht, von der Beschäftigungsdauer Zeiten des Erziehungsurlaubes bzw. der Elternzeit auszunehmen, da anderenfalls der Schutzbereich des Artikel 6 Abs. 1, Abs. 2 GG (Ehe und Familie, Pflege und Erziehung der Kinder) berührt sei.