Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber zulässigerweise eine Vollzeitstelle nach Ausspruch einer betriebsbedingten Änderungskündigung an den bislang in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer in 2 Halbtagsstellen umwandeln kann. Damit hat das Bundesarbeitsgericht die anders lautenden Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben.
In dem zugrundeliegenden Fall war die klagende Arbeitnehmerin bei dem beklagten Arbeitgeber als Vollzeitkraft mit 40 Wochenstunden beschäftigt, wobei sie 2 Arbeitsgebiete zu betreuen hatte. Der Arbeitgeber kündigte der Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis fristgerecht im Wege der Änderungskündigung mit dem gleichzeitigen Angebot, das Arbeitsverhältnis sodann mit halbierter Stundenzahl (20 Wochenstunden) und entsprechend geringerer Vergütung fortzusetzen, wobei sie nur noch eines der bislang 2 Arbeitsgebiete zu betreuen haben werde. Insoweit stellte der Arbeitgeber für das der Klägerin damit entzogene (hälftige) Arbeitsgebiet eine weitere Halbtagskraft ein, die zeitgleich mit der Klägerin für 20 Wochenstunden eingesetzt wurde.
Entgegen den vorinstanzlichen Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts, welche die Änderungskündigung als unwirksam erachtet haben, hat das Bundesarbeitsgericht eine solche Vorgehensweise des Arbeitgebers für grundsätzlich zulässig erachtet. Danach handelt es sich um eine im Ermessen des Arbeitgebers stehende unternehmerische Entscheidung, wenn sich der Arbeitgeber zu einer betrieblichen Umorganisation entschließt, die zu einer anderen zeitlichen Lage und Herabsetzung der Dauer der Arbeitszeit führt. Diese grundsätzlich freie unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers kann von den Arbeitsgerichten nicht auf ihre Zweckmäßigkeit sondern lediglich – zur Vermeidung von Missbrauch – auf offenbare Unvernunft oder Willkür überprüft werden. Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass ein Missbrauch der unternehmerischen Organisationsfreiheit nicht schon dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit hätte, auf die Umorganisation zu verzichten.
Somit besteht in geeigneten Fällen die greifbare Möglichkeit, zulässigerweise eine Vollzeitstelle in 2 Halbtagsstellen umzuwandeln.