Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG liegt ein solcher sachlicher Grund vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.
Dazu war bislang in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung umstritten, ob nach dem Ende der Ausbildung eine mehrmalige Befristung bezüglich des Arbeitsverhältnisses mit dem vormaligen Auszubildenden zulässig ist oder lediglich der einmalige Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages mit diesem.
Dazu hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr durch Urteil vom 10.10.2007 entschieden, dass die Vorschrift des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nach dem Ende der Ausbildung ermöglicht und weitere Befristungen danach nicht zulässig sind.
Wird also nach Übernahme eines Auszubildenden mit Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages eine nochmalige Befristung vorgenommen, ist letztere nicht zulässig mit der Konsequenz, dass ein unbefristete Arbeitsverhältnis gegeben ist, welches ggfls. dem Kündigungsschutz unterliegt und somit nur schwerlich durch Kündigung zu beenden ist.
Darauf werden Arbeitgeber also zu achten haben und unter Abschätzung des voraussichtlichen Bedarfs überlegen müssen, inwieweit sogleich Befristung erfolgt.