Arbeitnehmer können auch dann einen Anspruch auf eine vom Arbeitgeber freiwillig gewährte Jahressonderzahlung haben, wenn ihr befristeter Arbeitsvertrag zum Jahresende ausläuft. Das gilt jedenfalls dann, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, wenn die Jahressonderzahlung zumindest auch die in der Vergangenheit erbrachten Leistungen honorieren soll und nur für den Fall eine Rückzahlungspflicht besteht, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb des nächsten halben Jahres aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund endet.
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