Mit Wirkung vom 01.01.2004 wurde die Bestimmung des § 23 KSchG dahingehend geändert, dass für die nach dem 31.12.2003 eingestellten Arbeitnehmer der allgemeine Kündigungsschutz nicht bestehen kann, wenn in dem Betrieb in der Regel 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden. Zuvor bestimmte diese sogenannte „Kleinbetriebsklausel“ gem. § 23 KSchG, dass der allgemeine Kündigungsschutz dann nicht bestand, wenn in dem Betrieb in der Regel 5 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt waren. Für die bereits vor dem 01.01.2004 beschäftigten Arbeitnehmer, die aufgrund der vormals geltenden „Kleinbetriebsklausel“ wegen Überschreitens der Zahl von 5 Beschäftigten bereits Kündigungsschutz hatten, wurde die Regelung aufgenommen, dass diesen sogenannten „Alt-Arbeitnehmern“ der Kündigungsschutz insoweit erhalten blieb.
Nun kommt es vor, dass zum Zeitpunkt der Kündigung eines „Alt-Arbeitnehmers“ (der bereits vor dem 01.01.2004 beschäftigt war) in dem Betrieb die Anzahl von insgesamt 10 Beschäftigten nicht überschritten wird, jedoch die Anzahl von mehr als 5 Beschäftigten erreicht ist. Dann stellt sich die Frage, ob der betreffende „Alt-Arbeitnehmer“ noch Kündigungsschutz genießen kann.
Dazu hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 21. September 2006 entschieden, dass es maßgeblich auf die Anzahl der zum Kündigungszeitpunkt noch im Betrieb beschäftigten „Alt-Arbeitnehmer“ ankommt und bei Absinken ihrer Anzahl auf 5 oder weniger kein Kündigungsschutz besteht, soweit nicht mehr als insgesamt 10 Arbeitnehmer regelmäßig in dem Betrieb beschäftigt werden.
Dazu hat das Bundesarbeitsgericht auch festgestellt, dass es unerheblich ist, ob der Arbeitgeber für ausgeschiedene „Alt-Arbeitnehmer“ entsprechende Ersatzeinstellungen vorgenommen hat.
Für die Kündigungs-Praxis ist also anzuraten, bei in Aussicht genommener Kündigung eines „Alt-Arbeitnehmers“ nachzuhalten, ob aufgrund der Anzahl der insgesamt noch beschäftigten „Alt-Arbeitnehmer“ überhaupt noch Kündigungsschutz mit all den Beschwernissen in Betracht kommt.