Das Bundesarbeitsgericht (BAG)hat entschieden, dass eine Sonderzahlung aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes durchweg allen Arbeitnehmern zusteht, wenn die Sonderzahlung jedenfalls auch die Betriebstreue honorieren soll (BAG, Urteil vom 05.08.2009, 10 AZR 666/08).
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