Mit einer jüngst ergangenen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Rechte abgelehnter Stellenbewerber deutlich gestärkt. Bislang blieben Diskriminierungen bei Bewerbungsverfahren meist folgenlos, wenn der Arbeitgeber letztlich niemanden eingestellt hat. Wie das BAG nunmehr festgestellt hat, genügt der Verzicht auf eine Einstellung aber nicht, um den Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) trotz einer diskriminierenden Stellenausschreibung generell auszuschließen (BAG, Urteil vom 23.08.2012, 8 AZR 285/12).
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