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	<title>Forum Immobilienrecht Archive - SCHRICK Rechtsanwälte</title>
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	<title>Forum Immobilienrecht Archive - SCHRICK Rechtsanwälte</title>
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		<title>Wohnraummietrecht &#8211; Vorzeitige Räumungsklage zulässig</title>
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		<pubDate>Mon, 02 Jan 2023 16:47:14 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer Entscheidung vom 25.10.2022 unter VIII ZB 58/21 klargestellt, dass die Besorgnis, dass der Mieter sich der Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe von Wohnräumen im Sinne des § 259 ZPO entzieht, auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn der Mieter den Widerspruch gegen die Kündigung gem. § 574 BGB damit begründet, [&#8230;]</p>
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									<div class="field field-name-body field-type-text-with-summary field-label-hidden"><div class="field-items"><div class="field-item even"><p class="Korrespondenz">Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer Entscheidung vom 25.10.2022 unter VIII ZB 58/21 klargestellt, dass die Besorgnis, dass der Mieter sich der Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe von Wohnräumen im Sinne des § 259 ZPO entzieht, auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn der Mieter den Widerspruch gegen die Kündigung gem. § 574 BGB damit begründet, dass die von ihm seit der Kündigung unternommene Suche nach Ersatzwohnraum bislang erfolglos geblieben sei, sodass eine Räumung und Herausgabe der Wohnräume für diesen wegen drohender Obdachlosigkeit eine nicht zu rechtfertigende Härte darstelle. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Mieter sogar zurückhaltend formuliert, dass zum „derzeitigen Zeitpunkt“ mit Ablauf der Kündigungsfrist Obdachlosigkeit drohe, sodass eine Härte im Sinne von § 574 Abs. 2 BGB gegeben sei. Der Vermieter hatte diesen Widerspruch zum Anlass genommen, bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist eine auf künftige Räumung gerichtete Klage zu erheben. Der BGH hat einen solchen Anspruch bejaht, da der Mieter eindeutig zu erkennen gegeben habe, dass er gegenwärtig und bei unverändert bleibender Situation, nämlich der weiteren Erfolglosigkeit seiner Suche nach einer neuen Wohnung, auch im Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist nicht zu einem Auszug bereits sei. Der BGH hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass es für eine Klage auf zukünftige Räumung nicht erforderlich sei, dass der Kündigungsgrund ernstlich bestritten werde. Vielmehr sei das nach § 259 ZPO erforderliche „Sich-entziehen“ bereit dann anzunehmen, wenn der Mieter angekündigt habe, bei weiterer Erfolglosigkeit der Wohnungssuche in der bisher angemieteten Wohnung verbleiben zu wollen. Diese Entscheidung gibt dem Vermieter die Möglichkeit, frühzeitig Räumungsklage zu erheben, auch wenn noch nicht klar ist, ob die Wohnungsnotlage auch zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages noch vorliegt.</p></div></div></div><div class="field field-name-field-ansprechpartner field-type-entityreference field-label-above"><div class="field-label">Ansprechpartner: </div><div class="field-items"><div class="field-item even"><div id="node-46" class="node node-anwalt node-teaser clearfix"><div class="teaser-ansprechpartner"><div class="field field-name-field-ansprechpartner-text field-type-text field-label-hidden"><div class="field-items"><div class="field-item even"><a href="https://www.schrick.org/karsten-horn/">Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht</a></div></div></div></div></div></div></div></div>								</div>
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		<title>Härtegründe bei ausgesprochener Kündigung</title>
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		<pubDate>Fri, 14 Oct 2022 15:48:12 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundegerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 30.09.2022 unter VIII ZR 429/21 erneut klargestellt, dass die Frage, ob ein besonderer Härtegrund im Sinne von § 574 Abs. 1 BGB bei ausgesprochener Eigenbedarfskündigung vorliegt, nicht ohne einen angebotenen neurologischen Sachverständigenbeweis zu den gesundheitlichen Auswirkungen eines erzwungenen Umzugs entschieden werden darf. Der Tatrichter sei insoweit gehalten, [&#8230;]</p>
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									<div class="field field-name-body field-type-text-with-summary field-label-hidden"><div class="field-items"><div class="field-item even"><p>Der Bundegerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 30.09.2022 unter VIII ZR 429/21 erneut klargestellt, dass die Frage, ob ein besonderer Härtegrund im Sinne von § 574 Abs. 1 BGB bei ausgesprochener Eigenbedarfskündigung vorliegt, nicht ohne einen angebotenen neurologischen Sachverständigenbeweis zu den gesundheitlichen Auswirkungen eines erzwungenen Umzugs entschieden werden darf. Der Tatrichter sei insoweit gehalten, eine gründliche und sorgfältige Sachverhaltsfeststellung zu den geltend gemachten Härtegründen zu treffen. Hierbei sei jeder Härtegrund im Sinne der ständigen Rechtsprechung zu beachten. Es bestehe ein solcher Härtegrund, wenn ein gesundheitlicher Zustand, der für sich genommen einen Umzug nicht zulasse, oder die ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des schwer erkrankten Mieters im Falle eines Wohnungswechsels vorliege. Soweit also der Mieter auf ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren verweist, habe sich die Tatsacheninstanz regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen bei einem Umzug drohen. In dem zu entscheidenden Fall war klargestellt worden, dass im Zweifel auch Gutachten mehrerer Fachärzte einzuholen sind. Klargestellt worden ist daher nochmals durch den BGH, dass Härtegründe im Sinne von § 574 Abs. 1 BGB ernst zu nehmen sind und in der Regel bei substantiiertem Vortrag der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfen.</p></div></div></div><div class="field field-name-field-ansprechpartner field-type-entityreference field-label-above"><div class="field-label">Ansprechpartner: </div><div class="field-items"><div class="field-item even"><div id="node-46" class="node node-anwalt node-teaser clearfix"><div class="teaser-ansprechpartner"><div class="field field-name-field-ansprechpartner-text field-type-text field-label-hidden"><div class="field-items"><div class="field-item even"><a href="https://www.schrick.org/karsten-horn/">Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht</a></div></div></div></div></div></div></div></div>								</div>
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		<title>Vertragsanpassung im Gewerbemietrecht bei Lockdown &#8211; Corona</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Mar 2022 16:49:24 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12.01.2022 klargestellt, dass ein hoheitlich angeordneter Lockdown nicht dazu führen kann, dass sich ein Gewerbemieter auf einen Mangel der Mietsache berufen kann. Dagegen sieht der BGH im Falle einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, einen Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://schrick.org/forum-immobilienrecht/vertragsanpassung-im-gewerbemietrecht-bei-lockdown-corona/">Vertragsanpassung im Gewerbemietrecht bei Lockdown &#8211; Corona</a> erschien zuerst auf <a href="https://schrick.org">SCHRICK Rechtsanwälte</a>.</p>
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									<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12.01.2022 klargestellt, dass ein hoheitlich angeordneter Lockdown nicht dazu führen kann, dass sich ein Gewerbemieter auf einen Mangel der Mietsache berufen kann. Dagegen sieht der BGH im Falle einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, einen Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. 313 Abs. 1 BGB grundsätzlich als möglich an. In dem zu entscheidenden Fall war über eine mögliche Vertragsanpassung aufgrund des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 zu entscheiden. Grundsätzlich sei die Erwartung der Parteien durch den angeordneten Lockdown schwerwiegend gestört, sodass der Betreiber eines Lokals aufgrund der erlassenen Allgemeinverfügungen sein Lokal über mehrere Wochen habe schließen müssen. Zwar bestehe die Möglichkeit der Mietvertragsparteien, eine entsprechende vertragliche Abrede bei der Risikoverteilung vorzunehmen, in der Regel werde jedoch eine Vereinbarung über mietrechtliche Gewährleistungsansprüche im Falle einer weltweiten Pandemie nicht getroffen, sodass die Frage zu klären sei, ob der Gewerbemieter das wirtschaftliche Risiko in diesen Fällen einseitig zu tragen habe oder eine Möglichkeit der Mietanpassung bestehe. Hierbei komme es insbesondere darauf an, ob dem Mieter das Festhalten am unveränderten Mietvertrag zugemutet werden könne. Es sei grundsätzlich von der Wertung auszugehen, dass bei staatlichen Eingriffen in das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie keine der Mietvertragsparteien als verantwortlich angesehen werden könne. Durch die COVID-19-Pandemie habe sich daher letztlich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht. Aus diesem Grunde sei wegen der weitreichenden Folgen von einer Störung der sogenannten großen Geschäftsgrundlage auszugehen. In diesen Fällen könne das damit verbundene Risiko nicht einseitig einer Vertragspartei allein zugewiesen werden. Die Anpassung der Geschäftsgrundlage während der staatlich angeordneten Geschäftsschließung könne dazu führen, dass die Miete um die Hälfte herabgesetzt werden könne. Es handele sich hierbei jedoch um eine Entscheidung im Einzelfall. Ein solcher Rückschluss sei nur möglich, wenn ein konkreter Umsatzrückgang für die Zeit der Schließung nachgewiesen werden könne und der Mieter alle Maßnahmen ergriffen habe, um die drohenden Verluste während der Geschäftsschließung zu vermeiden. Hierzu gehöre auch die Klärung der Frage, ob Teile des Umsatzrückgangs durch anderweitige finanzielle Vorteile kompensiert worden sei. Hierzu gehöre insbesondere die Klärung der Frage, ob der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich diese pandemiebedingten Nachteile Leistungen erlangt habe, nicht hingegen, soweit es sich um staatliche Unterstützungsleistungen handele, die lediglich auf Basis eines Darlehens gewährt würden. Auch Leistungen einer einstandspflichtigen Betriebsausfallversicherung des Mieters könnten in diesem Zusammenhang jedoch zu berücksichtigen sein. Ohne sich mit Einzelheiten auseinanderzusetzen, hat der BGH jedoch auch darauf verwiesen, dass auch eine gebotene Abwägung der Interessen des Vermieters zu erfolgen hätten. Der BGH hat wegen einer nicht erfolgten Abwägung im vorbezeichneten Sinne die Angelegenheit zur Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen und daher noch nicht abschließend über die Sache entschieden. Im Ergebnis hat der BGH jedoch den Rahmen für zukünftige Entscheidungen gesetzt und hierbei deutlich gemacht, dass es in zukünftigen Prozessen insbesondere darauf ankommt, die konkreten Beeinträchtigungen des Mieters sorgfältig darzustellen. </p><p>Ansprechpartner: </p><p><a href="https://www.schrick.org/karsten-horn/">Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht</a></p>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://schrick.org/forum-immobilienrecht/vertragsanpassung-im-gewerbemietrecht-bei-lockdown-corona/">Vertragsanpassung im Gewerbemietrecht bei Lockdown &#8211; Corona</a> erschien zuerst auf <a href="https://schrick.org">SCHRICK Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Wohnraummietrecht &#8211; Vereinbarung über Betriebskosten zulässig</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Nov 2020 16:50:33 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 28.10.2020 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 230/19 klargestellt, dass entgegen der Vorschrift des § 556 Abs. 4 BGB eine von den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung abweichende Abrechnung zwischen den Parteien als ordnungsgemäß anzuerkennen ist, wenn eine solche Vereinbarung im Wege des gerichtlichen Vergleichs erfolgt. In dem zu entscheidenden [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://schrick.org/forum-immobilienrecht/wohnraummietrecht-vereinbarung-ueber-betriebskosten-zulaessig/">Wohnraummietrecht &#8211; Vereinbarung über Betriebskosten zulässig</a> erschien zuerst auf <a href="https://schrick.org">SCHRICK Rechtsanwälte</a>.</p>
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									<div class="field field-name-body field-type-text-with-summary field-label-hidden"><div class="field-items"><div class="field-item even"><p class="Korrespondenz">Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 28.10.2020 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 230/19 klargestellt, dass entgegen der Vorschrift des § 556 Abs. 4 BGB eine von den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung abweichende Abrechnung zwischen den Parteien als ordnungsgemäß anzuerkennen ist, wenn eine solche Vereinbarung im Wege des gerichtlichen Vergleichs erfolgt. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Mieter den Ausgleich einer Strom- und Wasserrechnung zugesagt, da eine Verlängerung der Räumungsfrist eingeräumt wurde. Der BGH hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass weder die formellen Mängel der Abrechnung noch die mit einer solchen Vereinbarung verbundene Verkürzung der dem Mieter zustehenden Einwendungsfrist der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung nicht entgegenstehen können. Verboten seien insoweit nur solche Abreden, die Einwendungen des Mieters von vornherein generell beschränken. Der Mieterschutz werde in derartigen Fällen nicht unterlaufen, da die Annahme sowohl einer vergleichsweisen Einigung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des § 779 BGB als auch das Anerkenntnis voraussetze, dass generell Streit oder Ungewiss über ein bestehendes Rechtsverhältnis bestehe und die Parteien beabsichtigen würden, im Wege der Vereinbarung insgesamt oder in einzelnen Beziehungen den Streit beilegen zu wollen. Eine solche Vereinbarung ist nach der Entscheidung des BGH zulässig. Bei dieser Gelegenheit hat der BGH seine Auffassung nochmals wiederholt, wonach der Vermieter nach Mietvertragsende auch wegen bestrittener Forderungen auf die Kaution zurückgreifen darf. Ausdrücklich offengelassen hat der BGH aber die Frage, ob § 556 Abs. 3 BGB auch dann entsprechend heranzuziehen sei, wenn die Parteien weder eine Betriebskostenpauschale noch Vorauszahlungen auf die Betriebskosten vereinbart haben.</p></div></div></div><div class="field field-name-field-ansprechpartner field-type-entityreference field-label-above"><div class="field-label">Ansprechpartner: </div><div class="field-items"><div class="field-item even"><div id="node-46" class="node node-anwalt node-teaser clearfix"><div class="teaser-ansprechpartner"><div class="field field-name-field-ansprechpartner-text field-type-text field-label-hidden"><div class="field-items"><div class="field-item even"><a href="https://www.schrick.org/karsten-horn/">Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht</a></div></div></div></div></div></div></div></div>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://schrick.org/forum-immobilienrecht/wohnraummietrecht-vereinbarung-ueber-betriebskosten-zulaessig/">Wohnraummietrecht &#8211; Vereinbarung über Betriebskosten zulässig</a> erschien zuerst auf <a href="https://schrick.org">SCHRICK Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Gewerbemietrecht &#8211; Beweislast bei Geruchsentwicklung</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Oct 2020 08:26:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Forum Immobilienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hatte den Fall zu entscheiden, dass ein Mieter einer Gewerbemietfläche Geruchsbeeinträchtigungen behauptet hatte und der Vermieter daraufhin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und Präjudiz zum Zwecke einer einvernehmlichen Lösung den Austausch eines Teppichbodens angeboten hatte. Wegen Nichtbeseitigung der Mängel wurde das Mietvertragsverhältnis gekündigt. Hierbei hat der BGH mit der Entscheidung vom 23.09.2020 unter XII [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://schrick.org/forum-immobilienrecht/gewerbemietrecht-beweislast-bei-geruchsentwicklung-2/">Gewerbemietrecht &#8211; Beweislast bei Geruchsentwicklung</a> erschien zuerst auf <a href="https://schrick.org">SCHRICK Rechtsanwälte</a>.</p>
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									<p>Der Bundesgerichtshof hatte den Fall zu entscheiden, dass ein Mieter einer Gewerbemietfläche Geruchsbeeinträchtigungen behauptet hatte und der Vermieter daraufhin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und Präjudiz zum Zwecke einer einvernehmlichen Lösung den Austausch eines Teppichbodens angeboten hatte. Wegen Nichtbeseitigung der Mängel wurde das Mietvertragsverhältnis gekündigt. Hierbei hat der BGH mit der Entscheidung vom 23.09.2020 unter XII ZR 86/18 klargestellt, dass nicht jede Geruchsentwicklung auch zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung führen muss. Eine solche Beeinträchtigung müsse generell der Mieter beweisen. Eine Beweislastumkehr trete insoweit nicht ein. Hinsichtlich des möglichen Anerkenntnisses des Vermieters durch Austausch eines Teppichbodens hat der BGH klargestellt, dass generell neben einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis auch ein sogenanntes tatsächliches Anerkenntnis immer zu prüfen sei, da hieran kein besonderer rechtsgeschäftlicher Verpflichtungswille des Schuldners geknüpft werden müsse. Vielmehr müsse bei der Annahme eines tatsächlichen Anerkenntnisses der Schuldner zum Ausdruck bringen, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft deutlich zu machen, um diesen dadurch von sofortigen weiteren Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern. Dies sei aufgrund der eindeutig entgegenstehenden schriftlichen Erklärung des Vermieters vorstehend aber gerade nicht der Fall. Auch eine danach erfolgte Wandöffnung im WC stelle daneben keinen hinreichenden Anlass für die Annahme eines Anerkenntnisses dar. Die bloße Bereitschaft des Vermieters, einer Mangelanzeige des Mieters nachzugehen, stelle für sich genommen noch keine Aussage dar, das Vorhandensein eines Mangels und die Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache unstreitig stellen zu wollen. Dies könne nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls der Fall sein, wenn der Vermieter im Bewusstsein handele, im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht zur Beseitigung des behaupteten Mangels verpflichtet zu sein und dies nach außen deutlich zu machen. Der zu entscheidende Fall zeigt deutlich, dass eine besondere Schwierigkeit für den Nachweis von Lärm bzw. Geruchsentwicklung besteht, so dass es in diesen Fällen häufig auf die Beweislast ankommt. Vor voreiligen Mangelbeseitigungsmaßnahmen, insbesondere ohne die Abgabe von erläuternden Erklärungen sei vor dem Hintergrund der mit dieser Entscheidung dargelegten Problematik gewarnt.</p><div class="field-label">Ansprechpartner: </div><div class="field-items"><div class="field-item even"><div id="node-46" class="node node-anwalt node-teaser clearfix"><div class="teaser-ansprechpartner"><div class="field field-name-field-ansprechpartner-text field-type-text field-label-hidden"><div class="field-items"><div class="field-item even"><a href="https://www.schrick.org/karsten-horn/">Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht</a></div></div></div></div></div></div></div>								</div>
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		<title>Mietrecht &#8211; Voraussetzungen für Widerspruch gemäß Paragraph 545 BGB</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Feb 2018 09:27:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Forum Immobilienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 24.01.2018, vgl. XII ZR 120/16, klargestellt, dass auch vor Ablauf der Mietzeit und damit jedenfalls auch mit dem Kündigungsschreiben durch den Vermieter erklärt werden kann, dass einer Fortsetzung des Mietverhältnisses widersprochen wird. In diesen Fällen könne der Vermieter vom Mieter den Mietausfallschaden auch dann verlangen, wenn es gemäß § [&#8230;]</p>
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									<p>Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 24.01.2018, vgl. XII ZR 120/16, klargestellt, dass auch vor Ablauf der Mietzeit und damit jedenfalls auch mit dem Kündigungsschreiben durch den Vermieter erklärt werden kann, dass einer Fortsetzung des Mietverhältnisses widersprochen wird. In diesen Fällen könne der Vermieter vom Mieter den Mietausfallschaden auch dann verlangen, wenn es gemäß § 550 BGB zu einer stillschweigenden Vertragsverlängerung komme. In dem zu entscheidenden Fall kündigte der Vermieter wegen eines Mietrückstandes in Höhe von zwei Monatsmieten den Mietvertrag fristlos und verlangte eine Räumung binnen zwei Tagen. Daneben gab der Vermieter dem Mieter des Gewerberaums Gelegenheit zur Nachmieterstellung mit einem weiteren Schreiben. Die ausdrückliche Erklärung, dass einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses widersprochen wird, war durch den Vermieter nicht abgegeben worden. Der BGH hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass der Umstand, dass der Vermieter bereits eine Räumung binnen zwei Tagen in Anspruch nahm, trotz gewisser sprachlicher Mängel den Willen verdeutlicht habe, einer weiteren Nutzung zu widersprechen. Aus diesem Grunde wurde dem Vermieter die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen eingeräumt.</p><div class="field-label">Ansprechpartner: </div><div class="field-items"><div class="field-item even"><div id="node-46" class="node node-anwalt node-teaser clearfix"><div class="teaser-ansprechpartner"><div class="field field-name-field-ansprechpartner-text field-type-text field-label-hidden"><div class="field-items"><div class="field-item even"><a href="https://www.schrick.org/karsten-horn/">Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht</a></div></div></div></div></div></div></div>								</div>
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		<title>Mietrecht &#8211; Konkludente Mieterhöhungsvereinbarung</title>
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		<pubDate>Wed, 31 Jan 2018 09:29:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Forum Immobilienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30.01.2018 unter VIII ZB 74/16 im Rahmen einer Rechtsbeschwerde klargestellt, dass eine konkludente Mieterhöhungsvereinbarung bereits durch dreimalige Zahlung der erhöhten Miete eintreten kann. Insoweit kann die Zustimmungserklärung gemäß § 558 b Abs. 1 BGB grundsätzlich formlos erfolgen. Nach allgemeinen Grundsätzen ist die Zustimmung daher auch konkludent möglich. Dies hat [&#8230;]</p>
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									<p>Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30.01.2018 unter VIII ZB 74/16 im Rahmen einer Rechtsbeschwerde klargestellt, dass eine konkludente Mieterhöhungsvereinbarung bereits durch dreimalige Zahlung der erhöhten Miete eintreten kann. Insoweit kann die Zustimmungserklärung gemäß § 558 b Abs. 1 BGB grundsätzlich formlos erfolgen. Nach allgemeinen Grundsätzen ist die Zustimmung daher auch konkludent möglich. Dies hat der BGH jedenfalls bei dreimaliger Zahlung der erhöhten Miete als möglich angesehen, die Entscheidung jedoch hierzu dem Tatrichter überlassen. Da das Revisionsgericht lediglich zu prüfen habe, ob Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt seien, sei dies im Zweifel durch den Tatrichter abschließend zu prüfen. Der BGH hat hierbei offen gelassen, ob Mieterhöhungsvereinbarungen von einer allgemeinen Schriftformklausel erfasst werden. Die in Rechtsprechung und Schrifttum streitige Frage ist daher nicht geklärt worden. Festzuhalten ist daher, dass der Entscheidung des BGH nicht generell zu entnehmen ist, dass durch eine dreimalige Zahlung des Erhöhungsbetrages immer eine Erhöhungsvereinbarung zustande komme. Vielmehr müsse eine ganzheitliche Bewertung durch den Tatrichter erfolgen, dem hierzu ein entsprechender Entscheidungsspielraum eingeräumt werde. Rechtsunsicherheiten hat der BGH daher mit der vorbezeichneten Entscheidung nicht abschließend ausgeräumt.</p><div class="field-label">Ansprechpartner: </div><div class="field-items"><div class="field-item even"><div id="node-46" class="node node-anwalt node-teaser clearfix"><div class="teaser-ansprechpartner"><div class="field field-name-field-ansprechpartner-text field-type-text field-label-hidden"><div class="field-items"><div class="field-item even"><a href="https://www.schrick.org/karsten-horn/">Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht</a></div></div></div></div></div></div></div>								</div>
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		<title>Mietrecht &#8211; Einschränkung der Verwertungskündigung durch BGH</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Sep 2017 08:30:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Forum Immobilienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 27.09.2017 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 243/16 den Mieterschutz im Zusammenhang mit einer sogenannten Verwertungskündigung in den Vordergrund gestellt. Im Rahmen der möglichen ordentlichen Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB, wonach dem Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks [&#8230;]</p>
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									<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 27.09.2017 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 243/16 den Mieterschutz im Zusammenhang mit einer sogenannten Verwertungskündigung in den Vordergrund gestellt. Im Rahmen der möglichen ordentlichen Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB, wonach dem Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert werden muss und hierdurch ein erheblicher Nachteil entstehen müsste, hat der BGH seine strenge Linie bei Entscheidungen über Kündigungen aus rein wirtschaftlichen Gründen fortgesetzt. Hierbei ist klargestellt worden, dass die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie nicht nur zugunsten des Vermieters heranzuziehen ist, sondern auch das Besitzrecht des Mieters betrifft. Eigentum gewähre dem Vermieter keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gewinnoptimierung. Der Vermieter könne daher nicht darauf bestehen, seine Immobilie zum größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil zu nutzen. Insbesondere könne nicht jede Form einer geplanten gewerblichen Nutzung ausreichen, um die Verwertungskündigung des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB auszusprechen. Insbesondere stelle eine abweichende Verwertung durch Abriss eines Gebäudes zur Erweiterung eines benachbarten Modehauses zwar gegebenenfalls eine vernünftige und nachvollziehbare Erwägung dar. Zusätzlich sei jedoch die Kündigung nur unter der relativ hohen Voraussetzung zulässig, dass dem Eigentümer durch den Fortbestand des Altmietverhältnisses andernfalls ein erheblicher Nachteil entstehe. Zwar dürfe das Kündigungsrecht des Eigentümers bei Verwertungskündigungen nicht auf Fälle andernfalls drohenden Existenzverlustes reduziert werden. Im Rahmen der Abwägung der beteiligten Interessen der Parteien reiche insbesondere nicht der Vortrag aus, dass durch die geplante Änderung des Zuschnitts des Gebäudes eine langfristige Sicherstellung von Mieteinnahmen erfolgen könne. Es muss daher deutlich mehr als ein Interesse an einer bloßen Gewinnoptimierung auf Vermieterseite gegeben sein. Aus diesem Grunde sind hohe Anforderungen an den zugrunde liegenden Sachvortrag des Vermieters im Prozess zu stellen.</p><div class="field-label">Ansprechpartner: </div><div class="field-items"><div class="field-item even"><div id="node-46" class="node node-anwalt node-teaser clearfix"><div class="teaser-ansprechpartner"><div class="field field-name-field-ansprechpartner-text field-type-text field-label-hidden"><div class="field-items"><div class="field-item even"><a href="https://www.schrick.org/karsten-horn/">Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht</a></div></div></div></div></div></div></div>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://schrick.org/forum-immobilienrecht/mietrecht-einschraenkung-der-verwertungskuendigung-durch-bgh/">Mietrecht &#8211; Einschränkung der Verwertungskündigung durch BGH</a> erschien zuerst auf <a href="https://schrick.org">SCHRICK Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Mietrecht &#8211; Unterwerfung unter sofortige Zwangsvollstreckung ist keine Mietsicherheit</title>
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		<pubDate>Sat, 29 Jul 2017 08:32:08 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 14.06.2017, Aktenzeichen VIII ZR 76/16, Ansprüche aus einer notariellen Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung hinsichtlich der Mietforderungen im Rahmen eines Mietverhältnisses für zulässig erachtet. In dem zu entscheidenden Fall konnte es sogar dahingestellt bleiben, ob es sich um einen Wohn- oder Geschäftsraummietvertrag handelte, da der BGH in beiden Fällen eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung bezogen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://schrick.org/forum-immobilienrecht/mietrecht-unterwerfung-unter-sofortige-zwangsvollstreckung-ist-keine-mietsicherheit/">Mietrecht &#8211; Unterwerfung unter sofortige Zwangsvollstreckung ist keine Mietsicherheit</a> erschien zuerst auf <a href="https://schrick.org">SCHRICK Rechtsanwälte</a>.</p>
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									<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 14.06.2017, Aktenzeichen VIII ZR 76/16, Ansprüche aus einer notariellen Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung hinsichtlich der Mietforderungen im Rahmen eines Mietverhältnisses für zulässig erachtet. In dem zu entscheidenden Fall konnte es sogar dahingestellt bleiben, ob es sich um einen Wohn- oder Geschäftsraummietvertrag handelte, da der BGH in beiden Fällen eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung bezogen auf Mietzahlungsforderungen als zulässig erachtet. Weder sei eine solche individualvertragliche Vereinbarung generell sittenwidrig, noch liege ein Verstoß gegen § 551 BGB vor. Zwar sehe § 551 Abs. 4 BGB vor, dass Mietsicherheiten ausschließlich in dem dort bezeichneten Umfang durch den Vermieter erhoben werden dürfen. Eine Übersicherung liege aber deshalb nicht vor, da es sich bei der Vollstreckungsunterwerfung gerade nicht um eine Mietsicherheit handele. Die Vollstreckungsunterwerfung bietet dem Vermieter keine zusätzliche Zugriffsmöglichkeit wie etwa bei einer dinglichen Sicherheit oder einer Bürgschaft eines Dritten, sondern erleichtere lediglich die Situation des Vermieters dadurch, dass ein Titel nicht gegen den Mieter beschafft werden müsse.</p><p>Ansprechpartner: <br /><a href="https://www.schrick.org/karsten-horn/">Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht</a></p>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://schrick.org/forum-immobilienrecht/mietrecht-unterwerfung-unter-sofortige-zwangsvollstreckung-ist-keine-mietsicherheit/">Mietrecht &#8211; Unterwerfung unter sofortige Zwangsvollstreckung ist keine Mietsicherheit</a> erschien zuerst auf <a href="https://schrick.org">SCHRICK Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Mietrecht &#8211; Keine weitreichende Hinweispflicht des Vermieters bei Modernisierungsankündigungen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[p14]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Jun 2017 08:33:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Forum Immobilienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Hinweisbeschluss vom 30.05.2017, Aktenzeichen VIII ZR 199/16, einen Grund für die Zulassung einer Revision im Zusammenhang mit der Abweisung von Schadenersatzansprüchen wegen Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach Modernisierungsankündigung nicht gesehen. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter umfangreiche Modernisierungsarbeiten angekündigt, worauf der Mieter mit einer Sonderkündigung aus diesem Grunde reagierte. [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://schrick.org/forum-immobilienrecht/mietrecht-keine-weitreichende-hinweispflicht-des-vermieters-bei-modernisierungsankuendigungen/">Mietrecht &#8211; Keine weitreichende Hinweispflicht des Vermieters bei Modernisierungsankündigungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://schrick.org">SCHRICK Rechtsanwälte</a>.</p>
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									<div class="field field-name-body field-type-text-with-summary field-label-hidden"><div class="field-items"><div class="field-item even"><p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Hinweisbeschluss vom 30.05.2017, Aktenzeichen VIII ZR 199/16, einen Grund für die Zulassung einer Revision im Zusammenhang mit der Abweisung von Schadenersatzansprüchen wegen Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach Modernisierungsankündigung nicht gesehen. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter umfangreiche Modernisierungsarbeiten angekündigt, worauf der Mieter mit einer Sonderkündigung aus diesem Grunde reagierte. Der Mieter beauftragte einen Makler und mietete ein Einfamilienhaus an, was entsprechende Kosten verursachte, die als Schadenersatz geltend gemacht worden waren. Den Einwand, die Modernisierungsankündigung sei vom Vermieter nur vorgetäuscht worden, sah der BGH nicht als erwiesen an. Die Frage, welche Informationen des Vermieters erforderlich sind, wenn der Umfang der angekündigten Modernisierung zu einem späteren Zeitpunkt deutlich reduziert wird, sei einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, sondern sei nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Zwar gelte generell eine Nebenpflicht aus dem Gesichtspunkt der gebotenen gegenseitigen Rücksichtnahme, gleichwohl könne ein Schadenersatzanspruch nicht darauf gestützt werden, dass sich eine nicht gegebenenfalls bereits frühzeitig abzeichnenden Verzögerung bei Bauarbeiten gegenüber dem Mieter offenbart werde, da eine entsprechende weiterreichende Informationspflicht insbesondere dann nicht bestehe, wenn der Mieter sich frühzeitig auf Grundlage der Modernisierungsankündigung zur Beendigung des Vertragsverhältnisses entschieden habe. Wenn der Grund für die Entscheidung, das Sonderkündigungsrecht auszusprechen, bereits gesetzt sei, komme es daneben auch nicht darauf an, ob der Vermieter die Durchführung noch ausstehender Arbeiten auf absehbare Zeit nicht mehr weiterverfolge. Ein Schadenersatzanspruch wegen der Veranlassung des Mieters zum Ausspruch der Sonderkündigung nach Modernisierungsankündigung stellt daher nach wie vor eine Ausnahme dar.</p></div></div></div><div class="field field-name-field-ansprechpartner field-type-entityreference field-label-above"><div class="field-label">Ansprechpartner: </div><div class="field-items"><div class="field-item even"><div id="node-46" class="node node-anwalt node-teaser clearfix"><div class="teaser-ansprechpartner"><div class="field field-name-field-ansprechpartner-text field-type-text field-label-hidden"><div class="field-items"><div class="field-item even"><a href="https://www.schrick.org/karsten-horn/">Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht</a></div></div></div></div></div></div></div></div>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://schrick.org/forum-immobilienrecht/mietrecht-keine-weitreichende-hinweispflicht-des-vermieters-bei-modernisierungsankuendigungen/">Mietrecht &#8211; Keine weitreichende Hinweispflicht des Vermieters bei Modernisierungsankündigungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://schrick.org">SCHRICK Rechtsanwälte</a>.</p>
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