Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 24.01.2018, vgl. XII ZR 120/16, klargestellt, dass auch vor Ablauf der Mietzeit und damit jedenfalls auch mit dem Kündigungsschreiben durch den Vermieter erklärt werden kann, dass einer Fortsetzung des Mietverhältnisses widersprochen wird. In diesen Fällen könne der Vermieter vom Mieter den Mietausfallschaden auch dann verlangen, wenn es gemäß § 550 BGB zu einer stillschweigenden Vertragsverlängerung komme. In dem zu entscheidenden Fall kündigte der Vermieter wegen eines Mietrückstandes in Höhe von zwei Monatsmieten den Mietvertrag fristlos und verlangte eine Räumung binnen zwei Tagen. Daneben gab der Vermieter dem Mieter des Gewerberaums Gelegenheit zur Nachmieterstellung mit einem weiteren Schreiben. Die ausdrückliche Erklärung, dass einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses widersprochen wird, war durch den Vermieter nicht abgegeben worden. Der BGH hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass der Umstand, dass der Vermieter bereits eine Räumung binnen zwei Tagen in Anspruch nahm, trotz gewisser sprachlicher Mängel den Willen verdeutlicht habe, einer weiteren Nutzung zu widersprechen. Aus diesem Grunde wurde dem Vermieter die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen eingeräumt.