Mit Urteil vom 24.09.2013 unter den Aktenzeichen 34 U 119/12 und 34 U 6/13 hat das Oberlandesgericht Hamm Schadenersatzansprüche von Anlegern des ACI Dubai Tower V. Fonds zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, die Voraussetzungen der geltend gemachten vertraglichen und deliktischen Schadenersatzansprüche hätten aufgrund des Parteivortrags nicht festgestellt werden können. Die Kläger verlangten als Anleger für die vermittelten und durch die Insolvenz der Fondsgesellschaft wertlos gewordenen Kapitalbeteiligungen Schadenersatz. Die Anleger hatten hierbei ihre Schadenersatzbegehren im Wesentlichen mit fehlerhaften Angaben in den Emissionsprospekten, einer unzureichenden Aufklärung der Anlagerisiken, sowie mit einer deliktischen, insbesondere betrügerischen und treuwidrigen Verhaltensweise der Beteiligten Geschäftsleute begründet. Die Klagen waren bereits in erster Instanz jeweils abgewiesen worden. Nachdem das OLG Hamm bereits mit Urteil vom 02.07.2013 (34 U 240/12) entschieden hatte, dass der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der an den Fonds als Treuhandgesellschaft beteiligten Firma BMI Verwaltungs-Beteiligungsgesellschaft mbH (BMI) für eine fehlgeschlagene Kapitalanlage bei dem V. Fonds nicht persönlich einzustehen habe, sind jetzt auch weitere Anleger mit vertraglichen und deliktischen Ansprüchen nicht durchgedrungen. Insbesondere die Voraussetzungen für ein betrügerisches Verhalten sind bisher nicht nachweisbar gewesen. Das OLG Hamm hat bei beiden Entscheidungen die Revision zunächst nicht zugelassen. Es bleibt abzuwarten, welche weitergehenden Entscheidungen in den noch anhängigen Fällen getroffen werden.