Das Kammergericht Berlin hat klargestellt, dass die doppelte Eintragung einer Forderung bzw. eines damit verbundenen Negativmerkmals bei der Schufa als irreführend einzustufen sei und im Übrigen vertrags- und rechtswidrig sei. Dies wurde damit begründet, dass eine zusätzliche Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit nicht auszuschließen sei. Dies hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 07.03.2012, 26 U 65/11 hervorgehoben. Im zugrundeliegenden Fall hatte sich zwar der Kunde mit der Weitergabe von Daten an die Schufa einverstanden erklärt. Eine Darlehensforderung wurde jedoch zwei Mal, und zwar von der Bank und dem mit dem Forderungseinzug beauftragten Institut, bei der Schufa gemeldet. Das Kammergericht sieht eine vertragliche Verpflichtung darin, Daten über Forderungen ausschließlich in unmissverständlicher Art und Weise und zudem wahrheitsgemäß an die Schufa zu übermitteln. Gegen diese vertragliche Verpflichtung habe die Bank verstoßen. Insoweit müsse sich die Bank ein Verhalten der zum Forderungseinzug beauftragten Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, auch wenn diese irrtümlich zusätzlich eine Eintragung in der Schufa mit der Bezeichnung „Postbank AG“ veranlasst hatten. Dies gelte auch trotz des Umstandes, dass lediglich die Bezeichnung „Deutsche Postbank AG“ zutreffend sei, da die Doppeleintragung nur von geschultem Personal hätte erkannt werden können. Hinsichtlich der Berechnung des Score-Wertes habe der Zustand wieder hergestellt werden müssen, der ohne den zweiten Negativeintrag bestand.