Das Oberlandesgericht Hamm hat in sechs Fällen mit einer Entscheidung vom 23.01.2014 Schadenersatzansprüche von Anlegern aus Kapitalanlagen in Alternativ Capital Invest (ACI) Dubai Fonds aufgrund von Fehlern im Anlageprospekt zugesprochen. Die Beklagten waren hierbei als Gründungsgesellschaften des oben genannten Fonds in Anspruch genommen worden. Ebenfalls verklagt wurden zwei Geschäftsleute mit leitender Funktion bei den Gründungsgesellschaften. Die Fonds sollten das von den Anlegern eingesammelte Kapital in Genussrechten investieren. Die Genussrechte verkaufte eine in Dubai ansässige Kapitalgesellschaft, die im Zusammenwirken mit anderen Gesellschaften in Dubai Immobiliengeschäfte tätigen sollte. Hierbei sollten die Genussrechtsinhaber an einem Gewinn durch den Handel mit den Genussrechten und später an den Gewinnen der Genussrechtschuldnerin verdienen. Geworben wurde jeweils mit Hilfe eines Prospektes, in dem das Fonds Konzept beschrieben wurde. In dem Prospekt wurde mit einer 20 %-igen bzw. 22 %-igen jährlichen Wertsteigerung bei den Genussrechten geworben. Das Geschäftsmodell war jedoch deshalb nicht erfolgreich, da beide Fonds mit Anlagegeldern von nominell etwa 40 bis 60 Mio. € liquidiert werden mussten. Die klagenden Anleger begehrten im Wege des Schadenersatzes die Rückabwicklung ihrer Anlagebeteiligungen. Die Ansprüche wurden mit fehlerhaften Prospektangaben begründet, für die sowohl die beklagten Unternehmen als auch die Gründer und Gesellschafter des Fonds und die beklagten Kaufleute als prospektverantwortliche Initiatoren und Hintermänner haften sollten. Das OLG Hamm hat den Klägern entsprechenden Schadenersatz in Höhe ihrer Anlagebeträge zugesprochen. Es sei in mehrfacher Hinsicht mit fehlerhaften Angaben in dem Prospekt geworben worden. Vorhersehbare Liquiditätsengpässe der Fondsgesellschaft seien nicht beschrieben worden. Auch das Fondskonzept sei mangelhaft dargestellt worden, da Angaben zum Geschäftsmodell der Genussrechtsschuldnerin fehlten. Auch der Wert der Genussrechte sei fehlerhaft dargestellt worden. Schließlich seien unzureichende Risikohinweise in den Prospekten enthalten gewesen. Auch die Gründungsgesellschafter und späteren Gesellschafter der Fondsgesellschaft, die ebenfalls mitverklagten Geschäftsleute, treffe eine Haftung nach dem Wertpapierverkaufs-Prospektgesetz. Sie seien als Hintermänner für den Prospektinhalt mitverantwortlich.