Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine ordentliche Kündigung eines Girovertrages mit einer Bank gemäß Nr. 19 Abs. 1 AGB Banken 2002 nicht voraussetzt, dass die Bank eine Abwägung ihrer Interessen mit denjenigen Interessen des Kunden an dessen Fortbestand vornimmt. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine GmbH, die Bücher und Zeitschriften vertreibt, gegen eine Beendigung des Girovertrages geklagt. Nach Auffassung des BGH war über Nr. 19 Abs. 1 AGB Banken 2002 ein ordentliches Kündigungsrecht wirksam vereinbart worden. Dies gelte auch, wenn § 19 Abs. 1 AGB Banken 2002 nicht verlange, dass die Bank ihr Interesse an einer Vertragsbeendigung mit dem Interesse des Kunden an der Fortführung des Vertrages abwägen müsse. Nr. 19 Abs. 1 AGB Banken 2002 halte daher einer Inhaltskontrolle stand. Auch hielt der BGH im konkreten Fall die Ausübung des Kündigungsrechts auf der Grundlage der Nr. 19 Abs. 1 AGB Banken 2002 nicht für verbots- oder treuwidrig. Insbesondere bestehe keine über eine mittelbare Drittwirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes begründbare allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung von Kunden. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Kunden müsse daher nicht unter Heranziehung von Angemessenheits- oder Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten näher geprüft werden.
Entscheidung des BGH vom 15.01.2013, XI ZR 22/12