Der auch für Bankrecht zuständige 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat in zwei gleichzeitig zur Entscheidung anstehenden Revisionsverfahren klargestellt, dass die in einem Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstitutes enthaltende Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto) mit Verbrauchern in der Regel unwirksam sein soll, wenn der Kunde danach bei Umwandlung seines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto ein über die bisher vereinbarte Kontoführungsgebühr gehendes Entgelt zu zahlen habe. Mit dem zum 01.07.2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in § 80 k ZPO hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass Kunden mit dem Kreditinstitut vereinbaren können, ein schon bestehendes oder neu einzurichtendes Girokonto als P-Konto zu führen. Hierzu besteht sogar eine entsprechende Verpflichtung des Kreditinstitutes. In den verhandelten Verfahren haben klagende Verbraucherschutzvereinigungen gegenüber zwei Sparkassen im Wege der Unterlassungsklage die Unwirksamkeit der in den jeweiligen Preis- und Leistungsverzeichnissen der beklagten Sparkassen enthaltenen Klauseln über die Kontoführungsgebühr für ein P-Konto geltend gemacht. Bei den beanstandeten Klauseln handele es sich um sogenannte Preisabreden, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen. Das P-Konto stelle grundsätzlich keine besondere Kontoart gegenüber dem herkömmlichen Girokonto dar. Den Vereinbarungen zwischen den Parteien liege lediglich eine Nebenabrede zum Girovertrag zugrunde. Insbesondere sei auch nicht ersichtlich, dass die streitigen Klauseln eine wirksame Abrede über das zusätzliche Entgelt für die Einrichtung des P-Kontos enthalte. Dies habe zur Folge, dass die beteiligten Sparkassen Kosten für Tätigkeiten, zu deren Erbringung sie gesetzlich verpflichtet seien, auf ihre Kunden übertragen. Die beanstandeten Regelungen benachteiligen nach Ansicht des BGH die Kunden der Beklagten entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen, da die beteiligten Banken mit der Führung eines Girokontos als P-Konto lediglich die in § 850 k Abs. 7 ZPO normierte Pflicht erfüllen, für die nach allgemeinen Grundsätzen ein gesondertes Entgelt nicht verlangt werden könne. Dies entspreche im Übrigen auch dem Willen des Gesetzgebers, Urteil vom 13.11.2012, XI ZR 500/11.